Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 126 Bindung des Truppendienstgerichts

Stand: 13.04.2025

Bund66 Entscheidungen

Wird die Sache an ein Truppendienstgericht zurückverwiesen, ist es an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegt.

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